Vereinbarung für Abonnements

KiM – Kinder in München e.V. fördert als gemeinnütziger Verein die musikalische Erziehung und Ausbildung von Familien durch die Abteilung KiM-Musikland. Diese Vereinbarung sichert die äußeren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Unterrichts.

 

§ 1 Unterricht

(1)      Der Unterrichtsort ist die Hanauer Str. 54, 80992 München, oder in einem der vom Verein angemieteten Räume. Für den Online-Unterricht stellt die Musikschule einen Zugang zu einer passenden Videoplattform dem Schüler kostenlos zur Verfügung.

(2)      Sollte ein Präsenzunterricht aufgrund gesetzlicher Auflagen nicht möglich sein, oder der Musiklehrer in besonderen Ausnahmefällen nicht vor Ort sein kann, wird ein Online-Ersatzunterricht angeboten.

(3)      Der Unterricht kann grundsätzlich nur von dem/der angemeldeten Schüler/Schülerin in Anspruch genommen werden. Die Unterrichtsvereinbarungen sind nicht übertragbar.

(4)      In den bayrischen Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen findet grundsätzlich kein Unterricht statt.

(5)      Beim Abonnement wird zu Beginn des Unterrichtsjahres die Unterrichtszeit mit dem Schüler vereinbart. Die vereinbarte Unterrichtszeit kann in besonders begründeten Fällen durch die Lehrkraft sporadisch oder dauerhaft geändert werden. Die Schüler werden in solche Entscheidungen grundsätzlich frühzeitig miteinbezogen.

(6)      Beim Paar- oder Gruppenunterricht (auch Ensemble/Band) entscheidet die Lehrkraft über die Zusammensetzung der Gruppe. Diese wird nach Leistungsstand, Alter und fachlichen Gesichtspunkten zusammengestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Zustandekommen einer bestimmten Gruppenklasse.

(7)      Jede/r Schüler/Schülerin ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Eine Verhinderung am Unterricht ist direkt bei der Lehrkraft mind. 2 Stunden vor Unterrichtsbeginn telefonisch oder per E-Mail anzuzeigen.

(8)      Besorgtes Unterrichtsmaterial (z.B. Notenhefte), werden dem Schüler gesondert in Rechnung gestellt.

(9)      Wir legen bei unserer Ausbildung Wert auf die nötige Disziplin und Mitwirkung des Schülers. Bei Verspätungen wird der Unterricht bis zum Ende der geplanten Unterrichtseinheit noch durchgeführt.

(10)   Nicht möglich ist ein Unterricht, wenn der Schüler zum regelmäßigen Üben kein eigenes Instrument hat. Wir geben gerne Auskunft und Empfehlungen über eine mögliche Anschaffung und Miete, oder helfen – wenn möglich – mit einem Leihinstrument bis max. 3 Monaten aus.

§ 2 Nachholstunden

(1)      Wenn der Musiklehrer einen Unterrichtsausfall verursacht, besteht Anspruch auf einen Ausgleich durch Nachholstunden. Der Musiklehrer schlägt 2-3 Nachholtermine vor. Beim Gruppenunterricht entscheiden einfache Mehrheiten über den Nachholtermin.

(2)      Ein vom Schüler verursachter Unterrichtsausfall (z.B. Krankheit, Wahrnehmung anderer Termine) begründen keinen Anspruch auf Nachholstunden.

§ 3 Vertragsdauer/Kündigung Abonnement

(1)      Der Vertrag beginnt mit dem ersten Unterrichtstag und endet automatisch am 31.August. Die Fortsetzung des Unterrichts ab 1. September für weitere 12 Monate ist durch einen neuen Vertragsabschluss möglich. Wir geben Schülern, die in unserer Musikschule noch in einem laufenden Vertragsverhältnis stehen, für eine Weiterführung des Unterrichts Vorrang, sofern die schriftliche Anmeldung für das neue Vertragsjahr bis spätestens 31.5. erfolgt.  Ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Vereinbarung besteht nicht.

(2)      Für den ersten Unterrichtsmonat wird eine Probezeit vereinbart. Der Unterricht kann dabei zum Ende des Monats ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

(3)      Bei einschneidender Veränderung der Umstände (z.B. Umzug mit Entfernung von mehr als 10 km zum Unterrichtsort, unabsehbarerer Dauerausfall des Unterrichts), unter welchen eine Fortsetzung der Vereinbarung nicht mehr zumutbar wäre, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien vorzeitig zum Folgemonat an dem die Umstände eingetreten sind gekündigt werden. Nachweise sind hierfür vorzulegen.

(4)      Der Verein kann diese Vereinbarung fristlos kündigen wegen ungebührlichem Verhalten, oder wenn absehbar ist, dass die Zusammenarbeit nicht auf dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Lehrkraft und Schüler/Schülerin basiert und die Unterrichtsziele dadurch nicht erreicht werden können.

 

§ 4 Gebühren

(1)      Für den Besuch des Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben. Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Unterrichtsbeginns.  Die konkreten Gebühren sind der aktuellen Gebührentabelle auf der Homepage

kim-musikland.com zu entnehmen

(2)      Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schüler/Schülerinnen als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Schüler/Schülerinnen. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.

(3)      Die Unterrichtsgebühren eines Abonnements sind als Jahresgebühr berechnet und gelten für 36 Unterrichtstermine. Die Gebühr ist monatlich, bis spätestens zum 5. eines Monats zu entrichten. Die Zahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug.

(4)      Einzelstunden können nur gegen Vorkasse (Gutscheinkauf) verrechnet werden.

(5)      Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Schüler/die Schülerin den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht.

(6)      Die Gebühr wird anteilig berechnet, wenn
a) ein Schüler/eine Schülerin den Unterrichtsumfang mit Zustimmung der Lehrkraft verringert bzw. die Gruppenstärke sich erhöht,
b) an einem von der Musikschule verursachten Grund in einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage je Vertragsjahr ausfallen, sofern die Unterrichtsstunden nicht anderweitig nachgeholt wurden. Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag zum Ablauf des Vertragsjahres.
c) in besonderen Fällen, wie längere Krankheit oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt des Schülers der/die mindestens vier Unterrichtsstunden in Folge dauert, kann diese/r mit ärztlicher Bescheinigung vom Unterrichtsentgelt befreit werden. Diese Regelung tritt am Tag der schriftlichen Bekanntgabe in der Verwaltung ein.

§ 5 Sonderregelung bei Flexikarten und Online-Unterricht

(1)      Flexikarten können nur von Volljährigen erworben werden.

(2)      Beim Online-Unterricht werden kurzfristig von den Schülern abgesagte Unterrichtsstunden (innerhalb 24 Stunden vor dem Unterrichtstermin) als geleisteter Unterricht berechnet.

(3)      Die Musikschule ist ausschließlich bei selbst verschuldetem Unterrichtsausfall zum Ersatz verpflichtet. Ein nicht Zustandekommen des Online-Unterrichts (z.B. wegen kurzfristiger technischer Probleme beim Schüler) liegen nicht im Haftungsbereich der Musikschule.

§ 6 Sozialfonds
Wir setzen Mittel aus dem eigenen Sozialfonds ein, um bestimmte Personengruppen zu fördern.
Das Budget im Sozialfonds wird jedes Jahr neu festgelegt. Es besteht für eine Gebührenermäßigung kein Rechtsanspruch. Anträge auf Gebührenermäßigung, sind zu Beginn eines Vertrages vom Schüler neu zu stellen. Die Antragsgewährung ist abzuwarten. Gebührenermäßigung wird für kindergeldberechtigte Kinder und Jugendliche unter einer der folgenden Voraussetzungen gewährt:

(1)   50% je unterrichtetem Kind bei ALG2 Familien (Nachweis Jobcenter erforderlich), oder

(2)   10% je unterrichtetem Kind für kinderreiche Familien mit mind. 3 oder mehr kindergeldberechtigten Kindern (Kindergeldnachweis erforderlich), oder

(3)   10% für das zweite gleichzeitig bei uns unterrichtete Geschwisterkind.

(4)   Es können nicht mehrere Ermäßigungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Förderung entfällt mit dem Tag an dem die Fördervoraussetzung wegfällt.

§ 7 Haftung
Die Haftung des Vereins und der Lehrkraft ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Änderungen
Abweichende Vereinbarungen haben nur Rechtskraft, wenn sie mit der Geschäftsführung des Vereins getroffen werden.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

Stand 5. Mai 2022